Informationen zu Feinstaubplaketten und Nachrüstsystemen    
 
Umweltplakette
Fahrverbote und Umweltzonen
In Zukunft wollen einige Kommunen und Städte zur Verbesserung der Luftqualität in besonders feinstaubgefährdeten Zonen für bestimmte Kraftfahrzeuge Fahrverbote erlassen. Kraftfahrzeuge, die nicht mit einer entsprechenden Umweltplakette bzw. Feinstaubplakette gekennzeichnet sind, dürfen diese Zonen nicht befahren.
Wo sind überall Umweltzonen eingerichtet worden?
Nähere Informationen zu den Umweltzonen in Deutschland erfahren Sie beim Umweltbundesamt.
Gibt es Ausnahmen von den Verkehrsverboten der
      Umweltzone?
Ja, es gibt generelle Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall, die zu beantragen sind.
siehe
Generelle Ausnahmen
Ausnahmegenehmigungen
Feinstaubplaketten
Um diesen Fahrverboten zu entgehen, können Fahrzeughalter eine Feinstaubplakette beschaffen und auf ihrem Fahrzeug anbringen. Ob und in welcher Farbe eine Feinstaubplakette für ein Fahrzeug erhältlich ist, hängt vom Emissionsverhalten des Fahrzeugs und einem ggf. nachgerüsteten emissionsvermindernden System ab. Innerhalb einer vierstufigen Skala der entsprechenden Schadstoffgruppen (keine Plakette bzw. rote, gelbe oder grüne Plakettenfarbe) kennzeichnet eine grüne Plakette Kraftfahrzeuge mit den niedrigsten Schadstoffemissionen.
Welche Plakette bekommt mein Fahrzeug?
Die Zuordnung der Plaketten zu einem Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist und ggf. aus der Zertifizierung der Partikelfilternachrüstung.
Wo bekomme ich die Plakette und was kostet sie?
Die Plakette kann u. a. an den Prüfstellen von TÜV/DEKRA erworben werden und kostet ca. 5 Euro incl. Mwst..
Wo wird die Plakette angebracht?
Die Plakette ist von innen an der Frontscheibe gut sichtbar anzubringen. Wir empfehlen dazu den unteren rechten Bereich der Beifahrerseite.
Werden bereits erfolgte Änderungen an meinem Fahrzeug bei der Anzeige und      Auflistung berücksichtigt?
Nein, vorangegangene Änderungen werden bei der Zuordnung in die einzelnen Schadstoffgruppen nicht berücksichtigt.
Die Anzeige der jeweiligen Schadstoffgruppe erfolgt auf Grundlage des serienmäßigen Emissionsverhaltens des entsprechenden Fahrzeuges. Über die eingegebenen Fahrzeugschlüsselnummern wird dieses aus dem hinterlegten KBA-Datensatz ermittelt. Falls durch einen vorangegangenen Einbau eines Nachrüstsystems (z.B. Aufrüst-Kat/KLR) sich bereits das Emissionsverhalten verbessert hat und daraufhin die Emissionsschlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren korrigiert wurde oder letzteres auf Grundlage einer Herstellerbescheinigung erfolgte, bleibt dies bei der angezeigten Zuordnung unberücksichtigt. Die Einstufung in eine Schadstoffgruppe muss dann anhand der aktuellen Emissionsschlüsselnummer laut Zuordnungstabelle zur 35. BImSchV erfolgen. Dabei kann Ihnen ein Sachverständiger von TÜV/DEKRA vor Ort in Ihrer Region behilflich sein.
Was gilt für ausländische Fahrzeuge?
Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen zum Durchfahren einer Umweltzone grundsätzlich eine Plakette.
Diese Plaketten gibt es jedoch nur in Deutschland, nicht im Ausland. Der Nachweis des Emissionsverhaltens für ausländische Fahrzeuge und damit die Zuordnung zu einer der Schadstoffgruppen ist im § 6 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) geregelt. Voraussetzung für die Zuordnung ist die Vorlage von entsprechenden Fahrzeugdokumenten. Ist aus den vorgelegten Fahrzeugpapieren erkennbar, nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im europäischen Ausland zugelassen wurde, kann die Einstufung gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung ("Zuordnungstabelle") erfolgen. Andernfalls erfolgt die Zuordnung anhand des Jahres der Erstzulassung des Fahrzeuges.
Nachrüstsysteme
Zur wirksamen Nachbehandlung der Schadstoffemissionen von Diesel- und Benzinfahrzeugen wurden verschiedene Systeme entwickelt:
Dieselpartikelfilter (DPF) bzw. Rußpartikelfilter (RPF)
Ein Partikelfilter reduziert die Menge der im Abgas von Dieselmotoren vorhandenen Partikel. Bei den bei Nachrüstlösungen üblichen offenen Systemen (sog. Durchflussfilter) erfolgt die Regeneration kontinuierlich und wird dabei nicht von der Steuerelektronik überwacht.
Oxidationskatalysatoren (OXI-KAT)
Ein Oxidationskatalysator reduziert beim Dieselmotor die Kohlenwasserstoff-Anteile an den Russpartikeln mit Hilfe des Luftsauerstoffs im Dieselabgas. Dabei wird durch eine Edelmetallbeschichtung Kohlenwasserstoffe (HC) und Kohlenmonoxid (CO) in Kohlendioxid (CO2) und Wasser (H2O) umgewandelt.
Kaltlaufregelsysteme
Elektromechanische oder elektronische Kaltlaufregler (bei einigen Anbietern auch Warmlaufregelsystem genannt) führen dem Ansaugsystem während der Phase des Kaltlaufs über ein Ventil gesteuert, zusätzliche Luft zu. Dies führt zu einer Abmagerung des Kraftstoff-Luft-Gemisches die eine bessere Oxidation der Luftschadstoffe bewirkt.
Aufrüst- ("Upgrade-KAT") bzw. Austauschkatalysatoren
Mit diesen Katalysatoren mit ihren verschiedensten Wirkprinzipien z. Bsp. "Drei Wege Kat" oder "OXI- Kat" usw., können je nach Ausrüstungszustand der Fahrzeuge höherwertige Schadstoffklassen erreicht werden. Die Katalysatoren werden von den jeweiligen Anbietern in verschiedensten Bauformen (z. Bsp. "Mini-KAT") angeboten.
Wo bekomme ich ein Nachrüstsystem? Wer rüstet mein Fahrzeug nach?
Nachrüstsysteme können u. a. bei Werkstätten, im Zubehörhandel oder direkt beim Hersteller von Nachrüstsystemen erworben werden.
Eine Nachrüstung ist eigentlich in jeder Kfz-Werkstatt möglich. Um zusätzlich Wege zu vermeiden, empfehlen wir, sich an eine Werkstatt mit AU-Berechtigung zu wenden.
Wie ist der Werdegang nach erfolgter Umrüstung?
  • Vor Einbau des Systems werden eine Abgasuntersuchung (AU) sowie ein zusätzlicher Katalysatortest durchgeführt. 1)
  • Wenn AU und Katalysator-Test positiv sind, wird das System entsprechend der vom Systemhersteller mitgelieferten Anleitung eingebaut. 1)
  • Nach Einbau füllt die Werkstatt die mitgelieferte Einbaubescheinigung aus.
  • Mit folgenden Unterlagen gehen Sie dann zur Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt):
    • der ABE des Nachrüstsystems (muss jedem Einbausatz beiliegen)
    • der AU-Bescheinigung (von der Werkstatt erstellt) 1) und
    • der Einbaubescheinigung (von der Werkstatt ausgefüllt)
Die Zulassungsstelle überprüft die Angaben, trägt die neue Emissions-Schlüsselnummer in die Fahrzeugpapiere ein und erhebt dafür eine Gebühr, die regional unterschiedlich sein kann.
  • Die Zulassungsstelle informiert automatisch das Finanzamt.
  • Der Kunde erhält einen geänderten Kfz-Steuerbescheid vom Finanzamt und gegebenenfalls eine Rückzahlung.
1) gilt nur Kaltlaufregler und Aufrüst-/Nachrüstkatalysator

Falls der Einbau durch eine Werkstatt ohne AU-Berechtigung oder durch "Do it Yourself" erfolgte, muss das Fahrzeug anschließend durch einen Sachverständigen durch TÜV/DEKRA begutachtet werden
Steuerliche Förderung
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit nachgerüsteten Dieselpartikelfiltern beschlossen. Das Gesetz sieht einen einmaligen Steuernachlass von 330 Euro für den nachträglichen Einbau eines wirksamen Filters rückwirkend vom 1. Januar 2006 bis Ende 2009 für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2006 zugelassen wurden, vor.

Halter von Fahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter, müssen vom 1. April 2007 an vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum zahlen. Durch die Nachrüstung anderer emissionvermindernder Systeme können gegebenenfalls auch bessere Schadstoffklassen mit einem entsprechenden Steuervorteil erreicht werden. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie bei Ihren Sachverständigen von TÜV und DEKRA.
Folgende Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:
  1. mobile Maschinen und Geräte,
  2. Arbeitsmaschinen,
  3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben,
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge,
  8. Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO,
  9. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Grundsätzlich kann jeder bei seiner zuständigen Behörde (Straßenverkehrsamt) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Genehmigung hängt von der Beurteilung des Einzelfalls der Behörde ab. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung bezieht sich meistens nur auf eine einzelne Umweltzone.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme vom Durchfahr-Verbot einer Umweltzone werden durch entsprechende Luftreinhaltepläne festgelegt. Dabei wird unterschieden zwischen:
  • Ausnahmeregelungen für privat genutzte Fahrzeuge
  • Ausnahmeregelungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge
Jede Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit hohen Emissionen reduziert die Wirkung der Umweltzone. Ausnahmegenehmigungen werden daher nur nach genauer Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls erteilt und in der Regel zeitlich begrenzt. Da es sich meistens bei den betroffenen Fahrzeugen um ältere Fahrzeuge (in der Regel älter als 10 Jahre) handelt, ist bei mangelnder Nachrüstbarkeit auf Dauer ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zweckmäßig. Dies kann auch ein gebrauchtes Fahrzeug sein, wenn es die Abgaskriterien erfüllt. Ist dies nicht zu leisten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Für die Erteilung der Genehmigung müssen mindestens folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
  • Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007 (in NRW vor dem 01.01.2008) auf den Antragsteller zugelassen.
  • Das Fahrzeug kann nicht mit handelsüblichen Einbausätzen so nachgerüstet werden, dass die erforderliche Schadstoffgruppe erreicht wird, d.h. Nachrüstung geht vor Ausnahme.
  • Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug führt zu einer Existenzgefährdung. Eine Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone ist unbedingt notwendig.
  • Dies ist z.B. der Fall, wenn bei Privatleuten öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten oder Schwerbehinderung nicht genutzt werden können oder wenn das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist.